Wissenswertes

Schweigepflicht

Als Psychotherapeutischer Heilpraktiker unterliege ich selbstverständlich der gesetzlichen Schweigepflicht. Entsprechend besteht das Verweigerungsrecht der Auskunftserteilung gegenüber Dritten. Für eine Auskunftserteilung gegenüber Dritten benötige ich in jedem Fall Ihr Einverständnis

 

Welche Vorteile Sie als Selbstzahler haben:

  • keine monatelangen Wartezeiten
  • keine langdauernden Gutachten wegen der Kostenübernahme
  • keine Auskunft gegenüber Versicherungsgesellschaften oder Dritten. Es gilt das „Non-Reporting-System“: das bedeutet somit auch keine Sperrfristen bei Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • keine bürokratischen Vorschriften zu Therapieverfahren
  • sollten Sie als Kassenpatient(in) nach beendeter oder abgebrochener Therapie in der zweijährigen Sperrfrist sein, darf ich Sie trotzdem behandeln
  • als Privatpatient mit Neuvertrag und in der „Sperrfriste“  bzw.  wenn Sie eine schon vorhandene Bedürftigkeit nicht angeben wollen, können sich vertrauensvoll an mich wenden
  • Sie selbst legen mit mir gemeinsam die Dauer und die Häufigkeit unserer Sitzungen fest, wir sind nicht an kassenärztliche Vorschriften über Dauer und Inhalte gebunden

Grundsätzliches zum Thema: Abrechnung über die Krankenkasse

  • Krankenkassen übernehmen grundsätzlich nur die Kosten für individuelle Krankheitsvorbeugung oder Behandlung psychischer Störungen bei approbierten Therapeuten, welches die meisten HP Psy nicht sind
  • Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten nur die Kosten für analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie, die von einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt wird
  • damit fallen Paar- und Eheberatung bzw. Paar-Therapie, Supervision, Selbsterfahrungen und Coaching nicht in den Leistungsumfang der Krankenkassen. Kosten, die aus solchen Beratungsaufträgen entstehen, sind von den Klienten selbst zu tragen
  • Durch die Selbstzahlung ersparen Sie sich lange Wartezeiten und den bürokratischen Aufwand durch die Krankenkassen.
  • Sämtliche Dokumentationen unterliegen der Schweigepflicht und müssen nicht an die Krankenkassen/Versicherungen weitergeleitet werden.